Dezember 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservative) prozessuale Massnahme. Die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben durch die Massnahme unberührt. Um ihre Zulässigkeit zu beurteilen, sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen.