Sie ist ein reines Sicherungsmittel. Sie kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die in Frage stehenden Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 268 StPO). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Beschlagnahme zur Sicherung der Bezahlung der fraglichen Kosten nötig ist. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert somit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne