HEIMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen (Kostendeckungsbeschlagnahme). Im Gegensatz zu den anderen Beschlagnahmearten braucht die Kostendeckungsbeschlagnahme keinen Zusammenhang zur untersuchten Tat bzw. den aus dieser hervorgegangenen Vermögenswerte aufzuweisen. Sie ist ein reines Sicherungsmittel.