Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, der Einziehung, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehungsbeschlagnahme bedarf eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass die fraglichen Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen.