c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie (Bst. d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenwerten, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden werden (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO regelt die sog. Einziehungsbeschlagnahme und ist zusammen mit Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) zu lesen. Gemäss Art.