Herrn C.________ habe er ein Terrarium mit Geckos im Wert von CHF 700.00 verkauft. Das restliche Geld habe er gespart, da er in seiner Freizeit gerne alte Terrarien restauriere und diese weiterverkaufe. Die fraglichen Vermögenswerte würden daher nachweislich nicht aus deliktischer Tätigkeit stammen, weshalb sie ihm auszuhändigen seien. Ansonsten könne er seinen Verpflichtungen gegenüber der Schule nicht nachkommen. Dann drohe ihm