3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei den sichergestellten Vermögenswerten handle es sich vermutlich um Erlös aus Betäubungsmittelhandel, der voraussichtlich einzuziehen sein werde (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB). Sollten die weiteren Ermittlungen zeigen, dass es sich teilweise um legale Vermögenswerte handle, könne dieser Betrag zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO).