(nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 21. September 2020 gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Aushändigung der sichergestellten Vermögenswerte. Am 23. September 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.