Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 390 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. September 2020 (EO 20 5352) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. September 2020 beschlagnahmte sie die folgenden, anlässlich einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.________ si- chergestellten Vermögenswerte: CHF 7'600.00 (Notengeld, Ziff. 1.1), CHF 3'990.00 (Notengeld, Ziff. 1.2), CHF 189.00 (Hartgeld, Ziff. 1.3), EUR 170.00 (Ziff. 1.4) und GBP 25.00 (Ziff. 1.5). A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 21. September 2020 gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde. Er verlang- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Aushändi- gung der sichergestellten Vermögenswerte. Am 23. September 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Am 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die in seiner Wohnung sicherge- stellt wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei den sichergestellten Vermö- genswerten handle es sich vermutlich um Erlös aus Betäubungsmittelhandel, der voraussichtlich einzuziehen sein werde (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB). Sollten die weiteren Ermittlungen zeigen, dass es sich teilweise um legale Vermögenswerte handle, könne dieser Betrag zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er bestreite sämtliche gegen ihn erhobenen An- schuldigungen. Er besuche derzeit einen Tageskurs für technische Kaufleute im E.________ Bildungszentrum. Damit er die anfallenden Weiterbildungskosten frist- gerecht bezahlen könne, sei er auf das Bargeld angewiesen. Im Hinblick auf die Weiterbildung habe ihm seine Mutter einen Bargeldbetrag von CHF 500.00 ge- schenkt. Zusätzlich habe er bei einer Kollegin, B.________, ein Darlehen von CHF 14'800.00 aufgenommen. Herrn C.________ habe er ein Terrarium mit Ge- ckos im Wert von CHF 700.00 verkauft. Das restliche Geld habe er gespart, da er in seiner Freizeit gerne alte Terrarien restauriere und diese weiterverkaufe. Die fraglichen Vermögenswerte würden daher nachweislich nicht aus deliktischer Tätigkeit stammen, weshalb sie ihm auszuhändigen seien. Ansonsten könne er seinen Verpflichtungen gegenüber der Schule nicht nachkommen. Dann drohe ihm 2 der Ausschluss. Nach Abschluss seiner Ausbildung (vermutlich im Herbst 2021) werde er allfällige Verfahrenskosten aus seiner Arbeitstätigkeit bezahlen können. 5. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO setzt eine Beschlagnahme voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte be- schlagnahmt werden, wenn sie (Bst. a.) als Beweismittel gebraucht werden, (Bst. b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden, (Bst. c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie (Bst. d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenwerten, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden werden (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO regelt die sog. Einziehungsbeschlagnahme und ist zu- sammen mit Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) zu lesen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, der Einziehung, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Ein- ziehungsbeschlagnahme bedarf eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhalts- punkte für die Hypothese bestehen, dass die fraglichen Vermögenswerte in erheb- lichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforder- lich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (Urteil des Bundesge- richts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Während zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt, nehmen die Anforderungen an die voraus- sichtliche Verwendung im Verlauf des Verfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen (Kostendeckungsbeschlagnahme). Im Gegensatz zu den anderen Beschlagnah- mearten braucht die Kostendeckungsbeschlagnahme keinen Zusammenhang zur untersuchten Tat bzw. den aus dieser hervorgegangenen Vermögenswerte aufzu- weisen. Sie ist ein reines Sicherungsmittel. Sie kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die in Frage stehenden Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 268 StPO). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Beschlagnahme zur Sicherung der Bezahlung der fraglichen Kosten nötig ist. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert somit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne 3 verhältnismässig ist, beurteilt sich danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezem- ber 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallen- den Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme. Die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben durch die Massnahme unberührt. Um ihre Zulässigkeit zu beurteilen, sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 263 StPO). Unzulässig ist die Beschlagnahme, wenn ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zum Tragen kommt oder prozessuale bzw. materielle Gründe dem angestrebten Beschlagnahmezweck entgegenstehen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 263 StPO). 6. Mit Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt sich die vorliegend streiti- ge Beschlagnahme klarerweise auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ein hinreichender Tatverdacht auf eine deliktische Tätigkeit, nämlich auf Handel mit Betäubungsmitteln, und auf einen signifikanten Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und den sichergestellten Bargeldbeträgen, ist zu bejahen. Der hinreichende Tatverdacht zeigt sich zunächst anhand der Tatsache, dass am Domizil des Beschuldigten diverse Betäubungsmittel (namentlich Marihuanablüten und Pilze) und Betäubungsmittelutensilien (namentlich eine Plastiktüte mit Zubehör für eine Indooranlage und mehrere Grinder) sichergestellt wurden (vgl. Durchsu- chungsprotokoll vom 9. Juni 2020). Die aufgefundenen Mengen an Betäubungsmit- teln, so etwa verschiedene Behälter mit 183 g, 124 g, 84 g und 50 g brutto Marihu- anablüten, deuten darauf hin, dass die Drogen nicht oder nicht nur zum Eigenge- brauch, sondern zum Verkauf gedacht waren. Ausserdem ist dem Berichtsrapport vom 12. Mai 2020 zu entnehmen, dass die Polizei eine anonyme Meldung erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer in grösserem Ausmass mit Betäubungsmitteln wie Marihuana, Pillen usw. handeln würde. Bei den vorpolizeilichen Ermittlungen sei an seinem Domizil reger Personenverkehr festgestellt worden, wobei es sich jeweils um kurze Besuche von 10-20 Minuten gehandelt habe. Einer der Besucher sei am 19. März 2020 nach dem Verlassen der Wohnung angehalten worden. Er habe 10 g Marihuana, frisch verpackt in einem Plastiksäckchen und zusätzlichem Minigrip, auf sich getragen. In ihrer Gesamtheit betrachtet vermögen diese Indizien klar einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Domizil aus Betäubungsmittel, namentlich Marihuana, vertreibt. Dass die sichergestellten Vermögenswerte mit diesem inkriminierten Verhalten in Zusammenhang stehen könnten, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers selber. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Überle- 4 gungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Die Angaben des Beschul- digten zu der Herkunft der fraglichen Vermögenswerte sind aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zunächst gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. Juni 2020 an (Z. 577 ff.), dass die Euro (Ziff. 1.4 der umstrittenen Verfügung) von Besuchen aus Deutschland stammen würden und die engli- schen Pfund (Ziff. 1.5) ein Geschenk seiner Verwandten aus England seien. Beim Hartgeld (Ziff. 1.3) handle es sich um Silbermünzen, die er von einer sehr guten Freundin erhalten habe. Den restlichen Inhalt der Geldkassette (Ziff. 1.2) habe er für die Finanzierung seiner Ausbildung benötigt. Das Bar- geld, welches sich im Tresor befunden habe (Ziff. 1.1), habe er schon lange gespart, wobei er einen kleinen Betrag unter CHF 1'000.00 von seiner Mutter erhalten habe. In seiner zweiten Einvernahme und der vorliegenden Beschwerde, macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, das meiste Geld nicht gespart, sondern als Darlehen erhalten zu haben (vgl. Ziff. 2 oben) und reicht zwei Quittungen ein. Eine plausible Erklärung dafür, dass er das Darlehen nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Darüber hinaus kann der eingereichten Quit- tung betreffend zinsloses Darlehen entnommen werden, dass sowohl die CHF 10'000.00 wie auch die zwei Mal CHF 2'400.00 angeblich für seine Ausbildung ausgeliehen wurden (vgl. Wortlaut der Quit- tung von B.________, «[…] das er ebenfalls für die Ausbildung benötigt.»). Der Beschwerdeführer selbst, gab in seiner zweiten Einvernahme vom 19. August 2020 jedoch an, die CHF 10'000.00 für sein Auto erhalten zu haben (vgl. Z. 102). Dieser Verwendungszweck deckt sich mit dem Bankkon- toübertrag von CHF 10'000.00 vom 14. Oktober 2019 und dem gleichentags getätigten Barbezug von CHF 17'000.00. Diesen Barbezug tätigte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen für einen Autokauf (Z. 204). Im Gegensatz dazu scheint es bei einem Darlehen im Januar 2019 für eine Weiterbildung im April 2020 am zeitlichen Konnex zu fehlen.» Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, seine Aussagen bei der Polizei seien wohl nicht präzise protokolliert worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Einvernahmeprotokolle von ihm unterzeichnet und damit bestätigt wur- den. Nach der Einvernahme vom 9. Juni 2020 brachte er nach der Durchsicht des Protokolls Änderungswünsche an (Z. 873 ff.), was davon zeugt, dass er die Durch- sicht aufmerksam vorgenommen hat. Wäre er der Ansicht gewesen, seine Aussa- gen seien unsorgfältig protokolliert worden, hätte er dies im Anschluss an die jewei- lige Einvernahme vorbringen können und müssen. Ausserdem: Selbst wenn die Protokollierung ungenau gewesen sein sollte, lässt sich damit die Tatsache nicht aus dem Weg räumen, dass das Darlehen bei der ersten Einvernahme nicht er- wähnt wurde und dass es gemäss Quittung entgegen den Angaben des Beschwer- deführers nicht für einen Autokauf, sondern (angeblich) ausschliesslich für die Aus- bildungskosten gedacht war. Die Quittung deckt sich im Übrigen mit seinen Aus- führungen in der Beschwerdeschrift, in der von einem Autokauf keine Rede ist. Zwischen den verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Po- lizei und im vorliegenden Beschwerdeverfahren und den von ihm eingereichten Dokumenten bestehen somit verschiedene Ungereimtheiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine kohärente Erklärung für die nicht unerheblichen Bar- geldbeträge, welche er bei sich zu Hause aufbewahrt hatte, liefern konnte, ist klar als Indiz dafür zu werten, dass diese oder zumindest ein Teil davon Drogenerlös darstellen. Der erforderliche Konnex zwischen vermuteter deliktischer Tätigkeit und den beschlagnahmten Geldern liegt somit vor. Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Sicherungsmassnahme handelt und nicht definitiv über die Verwendung 5 der Vermögenswerte entschieden wird, braucht die Beschwerdekammer keine ver- tieftere Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist zu bejahen: Um eine allfälli- ge spätere Einziehung sicherzustellen, ist sie sowohl geeignet als auch erforder- lich. Bis zum definitiven Entscheid über die Verwendung der Gelder, welcher spätestens mit Abschluss des Strafverfahrens erfolgen wird, ist es dem Beschwer- deführer auch zuzumuten, die Beschlagnahme hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als seine Konten bisher nicht gesperrt wurden und er somit nach wie vor die Mög- lichkeit hat, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Schule nachzu- kommen. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist somit auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinn gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung von Erträgen aus vermutetem Betäubungsmittelhandel einen typischen Fall der Vermögenseinziehung und damit – in einem vorangehenden Schritt – der Einziehungsbeschlagnahme darstellt. Die Massnahme wird somit auch durch die Bedeutung des zu untersuchenden Delikts gerechtfertigt. Von den Be- schlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO ist keines einschlägig. 7. Sollte sich im Laufe der Untersuchung entgegen dem Gesagten herausstellen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft sind, kann die Be- schlagnahme dennoch zwecks Kostendeckung aufrechterhalten werden. Da am Domizil des Beschwerdeführers verschiedene Betäubungsmittel sichergestellt wur- den, ist zu erwarten, dass er im Mindesten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) verur- teilt werden wird. In diesem Fall trägt er die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht die begründete Be- fürchtung, dass er bei Aufhebung der Beschlagnahme die Gelder anderweitig ver- brauchen würde, namentlich indem er damit seine Ausbildungskosten bezahlt. Ob er bis zum Abschluss des Strafverfahrens über hinreichend legales Einkommen verfügen wird, um die Verfahrenskosten zu decken, ist entgegen seinen Behaup- tungen völlig offen. Die Beschlagnahme erweist sich daher zur Sicherstellung der Verfahrenskosten als notwendig. Beschlagnahmt wurden rund CHF 12'800.00. Ei- ne Verletzung des Übermassverbots liegt mit Blick auf die mögliche Höhe der Kos- ten nach Art. 15 ff. des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) nicht vor. Damit ist die Beschlagnahme unabhängig von ihrem Deliktskonnex auch zur Siche- rung der Verfahrenskosten zulässig. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der verschiedenen, am Domizil des Beschwerdeführers aufgefun- denen Bargeldbeträge erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxis- gemäss auf CHF 1'500.00 festgelegt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7