11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist bzw. sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt