6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gleiches gilt soweit das Ausstandsbegehren betreffend (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind demzufolge unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm sind somit keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.