Untätigbleiben eine Drohung bzw. versuchte Nötigung darstelle, geht fehl. Säumnisfolgen sind anzukündigen (WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 132 ZPO). 5.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.