10 5.4 Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln (Klage-/Eingaberückweisung) eine Rechtsverweigerung begangen hat, stellt somit zusammengefasst keinen Amtsmissbrauch dar. Eine Verletzung weiterer verfassungs- und konventionsmässiger Rechte, die den Tatbestand allein oder in ihrer Gesamtheit zu erfüllen vermöchten, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Auch die erst in der Replik erhobene Rüge, wonach die im Rahmen von Art. 132 ZPO in Aussicht gestellte Rechtsfolge bei (u.a.) Untätigbleiben eine Drohung bzw. versuchte Nötigung darstelle, geht fehl.