Indizien einer strafrechtlich relevanten Verfehlung darstellen. Soweit das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren betreffend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht zur Aussage/Stellungnahme verpflichtet ist und sich vorliegend die Frage, ob die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war oder nicht, allein gestützt auf die Akten beurteilen lässt. Hinsichtlich der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht im von den Beschwerdeführenden angestrengten Staatshaftungsverfahren einen Schriftenwechsel eröffnet hat, ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Schriftenwechsels nichts über die materielle Begründetheit der beschwerdeführerischen Begehren auszusagen vermag.