256/257 vom 8. Juli 2019 in E. 7 entnommen werden, dass sich das Obergericht des Kantons Bern bereits im Frühsommer mit Ausstandsverfahren betreffend den Beschuldigten befasst hat (vgl. Hinweis auf die Verfahren ZK 19 277 und 19 285). Und schliesslich ist festzuhalten, dass weder das Schweigen des Beschuldigten noch der vom Verwaltungsgericht in Sachen Staatshaftungsverfahren eingeleitete Schriftenwechsel Indizien einer strafrechtlich relevanten Verfehlung darstellen.