lich und mit unnötigem Ballast gemischt, mag für die Beschwerdeführenden störend sein. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht ungewöhnlich und nicht zu beanstanden. Gerade bei Laieneingaben drängen sich teilweise entsprechende Hinweise mit Blick auf bereits in Aussicht gestellte weitere Verfahren auf. Andere Verfahrenshandlungen, die allein oder in ihrer Gesamtheit auf einen Ermessensmissbrauch schliessen liessen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, seine Rückweisungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, dass das im April 2019 gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren nicht behandelt worden sei. So kann dem Entscheid ZK 19