Die Beschwerdekammer geht mit der Zivilabteilung des Obergerichts einig, dass es nicht ungewöhnlich – wenn auch nicht wünschenswert – ist, dass bei der Erfassung vieler nur in Nuancen voneinander abweichenden Eingaben Fehler passieren können. Dass das Obergericht in ZK 19 256/257 und ZK 19 209, nachdem es auf unzulässige Klagerückweisung geschlossen hat, im Sinn eines Hinweises festgehalten hat, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Beschuldigten gehe, sondern der Vertreter der Kläger selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen habe, seien dessen Eingaben doch schwer leserlich, völlig unübersicht-