9 herausgestellt hat. Die Beurteilung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu erfolgen, d.h. vorliegend auch unter Einbezug der beschwerdeführerischen Eingaben. Letztere haben, wie die Zivilabteilung festgestellt hat, zur Verwirrung beigetragen. Vor diesem Hintergrund kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht ansatzweise eine unrechtmässige Anwendung der Machtbefugnisse bzw. ein Amtsmissbrauch ausgemacht werden.