des von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern in ihren Entscheiden vom 8. Juli 2019 bezüglich der Klagen Gesagten (vorne E. 3.1, wonach die Klagen/Eingaben u.a. umständlich und weitschweifig formuliert seien) ist das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen nachvollziehbar, auch wenn sich dessen Handeln schliesslich als unrechtmässig