132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO dürfen unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgegeben werden. Wird eine zur Verbesserung zurückgegebene Eingabe nicht innert der gerichtlichen Nachfrist verbessert, gilt sie (die Eingabe) als nicht erfolgt. Der Beschuldigte hat somit im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen gehandelt. Mit Blick auf den Inhalt der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren und auf das dazu Festgestellte (E. 5.1) sowie unter Berücksichtigung des von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern