Erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch kann von einem Missbrauch der Amtsgewalt gesprochen werden. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist dann zu bejahen, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amts hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (zum Ganzen: HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte hat nun aber keine Handlungen vorgenommen, für welche er nicht zuständig wäre oder die das Gesetz gar nicht vorsieht. Gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m.