jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn sich im Nachhinein – wie hier im Rahmen der Beschwerdeverfahren ZK 19 256/257 und ZK 19 209 – herausstellt, dass die Voraussetzungen für die monierte Handlung nicht vorgelegen haben. Andernfalls hätte die Gutheissung eines Rechtsmittels und insbesondere einer Rechtsverweigerungsbeschwerde immer ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs zur Folge, was nicht Sinn des fraglichen Tatbestands ist. Erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch kann von einem Missbrauch der Amtsgewalt gesprochen werden.