Dass die Staatsanwaltschaft nicht die gesamte beschwerdeführerische Argumentation im bundesgerichtlichen Verfahren wiedergegeben hat, ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens unbedeutend. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Klagen/Eingaben zu Unrecht als unverständlich bezeichnet und diese anschliessend zu Recht zurückgewiesen hat. Den Akten kann ferner entnommen werden, dass die Rückweisung vor Ablauf der Nachbesserungsfrist und – was bedeutender ist – vor Eingang der nachgebesserten Eingaben des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden rügen dieses Vorgehen zu Recht. Strafrechtlich relevant sind diese Verfahrensfehler