Insbesondere ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Nicht weiter von Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführenden, wonach die Staatsanwaltschaft das bundesgerichtliche Rechtsmittelverfahren betreffend die gerügten Textpassagen der angefochtenen kantonalen Entscheide vom 8. Juli 2018 in ungenügender Weise wiedergegeben habe. Dass die Staatsanwaltschaft nicht die gesamte beschwerdeführerische Argumentation im bundesgerichtlichen Verfahren wiedergegeben hat, ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens unbedeutend.