Zum andern konnten gerade deshalb keine Verfahrensrechte verletzt werden, weil keine Ermittlungen getätigt wurden bzw. werden mussten. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO einen Auftrag zur Einvernahme des Beschuldigten erteilt hätte, hätten keine Teilnahme-