312 StGB begangen hat. Auch die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden verletzt haben soll (u.a. weil sie keine eigenen Nachforschungen oder Ermittlungen getätigt habe), geht fehl. Zum einen ist die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung einer Anzeige nicht verpflichtet, ohne Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts Ermittlungstätigkeiten in Auftrag zu geben oder selbst Ermittlungen zu tätigen. Zum andern konnten gerade deshalb keine Verfahrensrechte verletzt werden, weil keine Ermittlungen getätigt wurden bzw. werden mussten.