Zur Begründung ist im Einzelnen festzuhalten was folgt: Der rechtserhebliche Sachverhalt war bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, weshalb die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht bzw. ungenügend abgeklärt, nicht gehört werden kann. Konkret geht es in der vorliegenden Strafsache einzig um die Frage, ob der Beschuldigte, indem er die Klagen/Eingaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht wegen Unverständlichkeit zurückgewiesen hat, Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 StGB begangen hat.