Der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme daher zu Recht erfolgt. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat das von den Beschwerdeführenden gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zur Begründung ist im Einzelnen festzuhalten was folgt: