Die Staatsanwaltschaft habe ihrem Vertreter in willkürlicher Weise eine Mitverantwortung für die ungerechtfertigte Klagerückweisung des Beschuldigten unterstellt. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an, wonach eine unrechtmässige Anwendung der Machtbefugnisse bzw. ein Amtsmissbrauch durch den Beschuldigten nicht ansatzweise ausgemacht werden könne. Der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme daher zu Recht erfolgt.