Hinsichtlich der gerügten Fehlleistungen des Beschuldigten (ungerechtfertigte Kla- ge-/Eingaberückweisung vom 26. März 2019 und Nichtreaktion auf die von den Beschwerdeführenden am 28. März 2019 verlangte Wiedererwägung) halten sie dafür, dass diese den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen würden. Der Beschuldigte habe sein Ermessen missbraucht und die Beschwerdeführenden durch sein Verhalten «juristisch exekutiert». Der Beschuldigte habe ihnen Angst gemacht und ihnen den Mut zur rechtlichen Auseinandersetzung mit ihren Widersachern genommen.