Sie führen aus, aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der angebotenen Urkundenbeweise verzichtet habe, seien ihnen das rechtliche Gehör und weitere verfassungs- und konventionsmässige Rechte (u.a. Art. 9 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden. Hinsichtlich der gerügten Fehlleistungen des Beschuldigten (ungerechtfertigte Kla- ge-/Eingaberückweisung vom 26. März 2019 und Nichtreaktion auf die von den Beschwerdeführenden am 28. März 2019 verlangte Wiedererwägung) halten sie dafür, dass diese den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen würden.