7 chen die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Unrecht – wegen ungenügend abgeklärten Sachverhalts – nicht an die Hand genommen habe. Sie führen aus, aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der angebotenen Urkundenbeweise verzichtet habe, seien ihnen das rechtliche Gehör und weitere verfassungs- und konventionsmässige Rechte (u.a. Art. 9 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden.