Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 20 38 bzw. BK 20 39 eingereichten Eingaben müssen – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um Laieneingaben handelt – als weitschweifig bezeichnet werden (allein die Beschwerden umfassen je 42 Seiten). Sie sind umständlich formuliert und enthalten in weiten Teilen rechtliche Ausführungen zu nicht relevanten oder nicht umstrittenen Punkten, wie z.B. Strafantragsberechtigung, Privatklägerstellung, Staatshaftungsverfahren und Legitimation vor Bundesgericht, wobei es sich bei diesen Ausführungen zu Hauf um Textbausteine bundesgerichtlicher Entscheide handelt.