5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten (auch wenn die Beschwerdeführenden dies nicht gerne hören), dass die Ausführungen in den Entscheiden ZK 19 256/257 und ZK 19 209 betreffend weitschweifige und umständliche Formulierung der Eingaben der Beschwerdeführenden nachvollziehbar sind. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 20 38 bzw. BK 20 39 eingereichten Eingaben müssen – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um Laieneingaben handelt – als weitschweifig bezeichnet werden (allein die Beschwerden umfassen je 42 Seiten).