6 schwerde hin die verfügte Klagerückweisung als unzulässig eingestuft habe. Insgesamt bringe es das Obergericht in seinen Entscheiden vom 8. Juli 2019 auch aus strafrechtlicher Sicht mit deutlichen Worten auf den Punkt, indem es festgestellt habe, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Vorrichters (d.h. des Beschuldigten) gehe, sondern der Kläger (d.h. die Privatkläger) und dessen Vertreter massgeblich zur Verwirrung beigetragen hätten.