Am 24. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, dass Verfahrensmassnahmen eines Gerichtsmitglieds als solche – unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch seien – im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht eines Amtsmissbrauchs zu begründen vermöchten. Anders liege es nur, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliege. Es sei hier jedoch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern der Beschuldigte sein ihm zustehendes Ermessen missbraucht haben soll. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Amtsbefugnisse bzw. Kompetenzen überschritten.