Zusammengefasst warfen sie dem Beschuldigten vor, er habe sich mit den Klageverbesserungen gar nicht näher befasst bzw. diese nicht «in unabhängiger, unparteilicher und unbefangener Weise» zu Kenntnis genommen. Weiter habe er ihre Eingaben vom 27. März 2019 und 1. April 2019 betreffend Begründung der Rückweisungsverfügung bzw. Begehren um Ausstand ignoriert. Darüber hinaus rügten sie diverse Verletzungen verfas- sungs- und konventionsmässiger Rechte (u.a. die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Legalitätsprinzips und der Rechtsweggarantie).