Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden mangels Beschwer nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019). Am 14. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ein und rügten im Wesentlichen, dass der Beschuldigte die von ihnen eingereichten Klageverbesserungen (betreffend die anfangs März 2019 angestrengten vier Zivilverfahren gegen die D.________ AG und die UBS AG [Verfahrensnummern CIV 19 1131, 1132, 1133 und 1134]) zu Unrecht wegen Unverständlichkeit zurückgewiesen habe.