5 Der hinsichtlich der misslungenen Verfahrensführung an die Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin 2 gemachte Hinweis wurde im Beschwerdeentscheid ZK 19 256/257 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1) wiederholt. Gegen die obergerichtlichen Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesgericht je Beschwerde. Sie beanstandeten etliche Textpassagen der angefochtenen kantonalen Entscheide vom 8. Juli 2018. Insbesondere störten sie sich an der Aussage, dass ihre Eingaben regelmässig weitschweifig und schwer leserlich seien.