Trotz umständlicher und weitschweifiger Formulierung ergibt die Auslegung der Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung hinreichend klar, dass ein Auskunftsbegehren gewollt ist. […] Der Vertreter der Klägerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Vorrichters geht, sondern er selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen hat. Tatsächlich sind die Eingaben schwer leserlich, völlig unübersichtlich und enthalten zu Hauf unnötigen Ballast gemischt mit unmöglichen Anträgen.