Daran ändert die umständliche Begründung nichts. […] Eine Rücksendung ohne Bearbeitung – als schärfste Waffe im Kampf gegen trölerisches Prozedieren – muss allerdings absolute Ausnahme bleiben und rechtfertigt sich nur dann, wenn das Gericht auch beim besten Willen keine Klarheit über die von der klägerischen Partei gestellten Begehren erlangen kann. Das ist hier nicht der Fall. Trotz umständlicher und weitschweifiger Formulierung ergibt die Auslegung der Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung hinreichend klar, dass ein Auskunftsbegehren gewollt ist.