Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerden am 8. Juli 2019 mit zwei separaten Entscheiden gut (ZK 19 256/257 und ZK 19 209). Es hob die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. März 2019 auf, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden ihre Eingaben vom 23. und 26. März 2019 wieder einreichen dürften. Das Obergericht erwog im Entscheid ZK 19 209 vom 8. Juli 2019 was folgt (E. 11, 12 und 14): Die Eingabe mag weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien. Unverständlich im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist sie nicht. […] Daran ändert die umständliche Begründung nichts.