Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden hin erliess das Regionalgericht am 25. April 2019 eine Begründung der Verfügung vom 26. März 2019. Im Rubrum der Verfügung erschienen nunmehr sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 1. Gegen die Verfügung vom 26. März 2019 erhoben die Beschwerdeführenden je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung), da sie mit der Rückweisung der Klagen nicht einverstanden waren. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerden am 8. Juli 2019 mit zwei separaten Entscheiden gut (ZK 19 256/257 und ZK 19 209).