Auch diese Verfügung erging ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers 1, indes unter Erwähnung sämtlicher Verfahrensnummern bzw. Klagen der Beschwerdeführenden, d.h. somit auch derjenigen des Beschwerdeführers 1. Eröffnet wurde die Verfügung einzig der Beschwerdeführerin 2. Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden hin erliess das Regionalgericht am 25. April 2019 eine Begründung der Verfügung vom 26. März 2019.