__ AG abgelegt worden sein. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (und damit bevor alle nachgebesserten Eingaben beim Regionalgericht eingegangen waren) stellte der Beschuldigte fest, dass die nachgebesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund gestützt auch Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten würden (nachfolgend auch als «Rückweisung» bezeichnet). Auch diese Verfügung erging ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers 1, indes unter Erwähnung sämtlicher Verfahrensnummern bzw. Klagen der Beschwerdeführenden, d.h. somit auch derjenigen des Beschwerdeführers 1. Eröffnet wurde die Verfügung einzig der Beschwerdeführerin 2.