4 hervor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 (gleichzeitig Schwager von Beschwerdeführer 1), der die Beschwerdeführenden auch in den Zivilverfahren vertritt, verbesserte daraufhin sowohl für die Beschwerdeführerin 2 als auch für den Beschwerdeführer 1 die Klageschriften. Diese gingen zwischen dem 26. und 28. März 2019 beim Regionalgericht ein. Gemäss Ausführungen im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 256/257 vom 8. Juli 2019 soll in den Hauptakten jedoch nur die verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin 2 betreffend D.________ AG abgelegt worden sein.