3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführenden reichten am 1. März 2019 im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit mit weiteren Verwandten beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) einerseits gegen die D.________ AG und andererseits gegen die E.________ AG je eine «zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall» ein. Mit Verfügung vom 17. März 2019 wies der Beschuldigte als Verfahrensleiter die Eingaben im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Verbesserung zurück.