Auf das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 2.4 Nicht mehr weiter von Relevanz ist das Rechtsbegehren 11, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen hat von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen. Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf das Rechtsbegehren 12, wonach die beiden Beschwerden resp. Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien. Diesem Verfahrensantrag wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2020 stattgegeben.