Im Zusammenhang mit dem für zukünftige Verfahren geltend gemachten Ausstand von Oberrichterin Grütter ist festzuhalten, dass Ausstandsbegehren nicht unabhängig eines konkreten Gerichtsverfahrens, gewissermassen auf Vorrat, gestellt werden können. Sie müssen sich auf ein hängiges Verfahren und die mit der Führung desselben befassten Gerichtspersonen beziehen, andernfalls kein praktisches, rechtlich schützenswertes Interesse besteht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 370 vom 29. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf AK 2005 136 und AK 2005 310). Auf das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls nicht einzutreten.