Oberrichterin Grütter, welche der Zivil- und nicht der Strafabteilung angehört, wirkt bei diesem Beschluss indes gar nicht mit, weshalb das Ausstandsgesuchs obsolet bzw. auf dieses nicht einzutreten ist. Im Zusammenhang mit dem für zukünftige Verfahren geltend gemachten Ausstand von Oberrichterin Grütter ist festzuhalten, dass Ausstandsbegehren nicht unabhängig eines konkreten Gerichtsverfahrens, gewissermassen auf Vorrat, gestellt werden können.